Grenzgängerkrankenversicherung
Allgemeine Informationen:
Wenn Sie in der Schweiz/Liechtenstein arbeiten, aber weiterhin in Österreich wohnen, haben Sie als sogenannte „Grenzgänger“ die Möglichkeit, anstelle der gesetzlichen Krankenversicherung in Schweiz/Liechtenstein bzw. einer Selbstversicherung nach ASVG eine private Krankenversicherung zu wählen. Sie haben von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht, bzw. überlegen dies zu tun. Dazu möchten wir Ihnen folgende Informationen geben:
1. Der Versicherungsschutz:
Die „Grenzgängerprodukte“ der österreichischen Privatversicherer bieten einen umfassenden, dauerhaften und von Seiten des Versicherers grundsätzlich unkündbaren Versicherungsschutz. Ihre Leistungen sind naturgemäß mit jenen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vollständig identisch, aber jedenfalls zumindest gleichwertig. Im ambulanten Bereich gilt statt des Sachleistungsprinzips jenes der Kostenerstattung, weshalb Sie stets als Privatpatient behandelt werden.
2. Einmalige Ausübung des Wahlrechtes:
Das Wahlrecht besteht grundsätzlich mit Aufnahme der „Grenzgängertätigkeit“. Danach besteht kein Wahlrecht mehr, sodass kein Anspruch mehr auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung, sei es in Österreich oder im Land der Tätigkeit, gegeben ist. Ein Wechsel des privaten Versicherers ist nur mit erneuter Gesundheitsprüfung (s. Punkte 3. und 4.) und mit Prämieneinstufung zum aktuellen Alter
möglich. Sollten Sie allerdings wieder in Österreich tätig sein, sind Sie davon unabhängig wieder innerhalb der österreichischen Sozialversicherung versichert.
3. Gesundheitsprüfung:
Beim Abschluss des Versicherungsvertrages verzichten die Privatversicherer auf eine ärztliche Untersuchung. Umso wichtiger ist aber die korrekte und vollständige Beantwortung der Gesundheitsfragen auf dem Versicherungsantrag. Ihr Versicherer benötigt diese Informationen, um für einen gewünschten Versicherungsschutz eine korrekte Versicherungsprämie berechnen bzw. eine korrekte Risikoeinschätzung vornehmen zu können. Nur in wenigen Fällen ist der Abschluss einer privaten Krankenversicherung nicht möglich.
4. Falsche oder unvollständige Angaben am Antrag:
Die schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (Gesundheitsfragen) kann
schwerwiegende Folgen haben: Gemäß §16 Versicherungsvertragsgesetz ist der Versicherer berechtigt – und im Interesse der übrigen Versicherungsgemeinschaft auch angehalten – vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Das bedeutet, dass kein Versicherungsschutz mehr gegeben ist. Aufgrund des nunmehr nicht mehr vorhandenen Wahlrechts besteht kein Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung, sodass unter Umständen künftig überhaupt keine Versicherung mehr abgeschlossen werden kann. Sollten Sie nach Kenntnisnahme dieses Merkblattes anlässlich der Übersendung Ihrer Versicherungspolizze unsicher über die am Antrag gemachten Angaben sein, empfehlen wir Ihnen, direkt mit Ihrem Versicherer Kontakt aufzunehmen.
5. Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland:
Die Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz bzw. nach Liechtenstein begründet automatisch die Versicherungspflicht in einer der dort zuständigen Krankenkassen. Aus diesem Grund endet auch Ihre private Grenzgängerversicherung. Informieren Sie bitte umgehend Ihren privaten Krankenversicherer über einen solchen Wohnsitzwechsel. (Zum Fortsetzungsrecht s. Punkt 8.)
6. Beendigung der Grenzgängertätigkeit:
Wenn Sie Ihre Tätigkeit im Ausland beenden und eine Arbeit in Österreich aufnehmen bzw. eine österreichische gesetzliche Pension beziehen, endet Ihre private Grenzgängerversicherung ebenfalls. Auch darüber informieren Sie bitte Ihren Versicherer umgehend. (Zum Fortsetzungsrecht s. Punkt 8.)
7. Vorübergehende Unterbrechung der Grenzgängertätigkeit (z.B. vorübergehende Arbeitslosigkeit):
Ist absehbar, dass Ihre Grenzgängertätigkeit nur vorübergehend unterbrochen wird, besteht die Möglichkeit, Ihre Versicherung gegen einen geringen Beitrag in „Anwartschaft“ zu setzen. Damit sichern Sie sich das Wiederaufleben der Versicherung ohne Rücksicht auf einen allfällig verschlechterten Gesundheitszustand und ohne neuerliche Alterseinstufung. Informieren Sie sich über Ihre Situation bei Ihrem Berater.
8. Fortsetzungsrecht der Versicherung
Im Falle der Beendigung der Grenzgängerversicherung (Punkte 5.und 6.) haben Sie das Recht, die Versicherung als Zusatzversicherung zur gesetzlichen Versicherung – im Ausmaß der erworbenen Rechte und des Tarifangebots für Sozialversicherte – bis zum Umfang der in der Grenzgängerversicherung enthaltenen Leistungen fortzusetzen.
Quelle: Information des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österrreichs zur Grenzgängerversicherung
Wahlrecht zur Krankenversicherung für Grenzgänger
text Einführung
Gerne erklären wir Ihnen die Vor- und Nachteile in einer persönlichen Beratung und helfen Ihnen Ihre beste Versicherungslösung zu finden.
1. Freiwillige Krankenversicherung nach ASVG
2. Krankenversicherung in der Schweiz oder Liechtenstein
3. Private Krankenversicherung in Österreich
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