Deckungslücke bei Wegunfällen mit Monowheel

Grundsätzlich fallen auch Unfälle auf dem direkten Weg zur Arbeit und wieder nach Hause unter die Leistung der gesetzlichen AUVA. Das hat weitreichende Konsequenzen finanzieller Natur, geht es doch schlussendlich darum, ob einem verunfallten Arbeitnehmer eine gesetzliche Invalidenrente zuerkannt werden muss oder nicht.

Grundsätzlich gilt dabei, dass der kürzeste Weg zur Arbeitsstelle genommen werden muss, bezüglich dem Transportmittel jedoch Wahlfreiheit besteht. Der OGH hatte kürzlich mit einer Entscheidung aufhorchen lassen, in welcher diese Wahlfreiheit aber ihre Grenzen gestoßen ist. Bei diesem Vorfall hat ein Arbeitnehmer ein Monowheel als Fortbewegungsmittel genutzt. Monowheels sind Einräder mit seitlichen Stehplatten, die durch bloße Gewichtsverlagerung gesteuert werden.

Der Arbeitnehmer kam zu Sturz, verletzte sich schwer und beantragte Leistungen bei der AUVA, da es sich um einen Wegunfall handelte. Bereits in einer Novelle zur Straßenverkehrsordnung aus dem Jahr 2019 wurde festgehalten, dass Fortbewegungsmittel mit „Spaßfaktor“ wir Einräder, Skateboards, etc. nicht unter den Begriff „Fahrzeug“ fallen, sondern als Sportgeräte zu sehen sind, da man athletische oder gar artistische Fähigkeiten zu deren Nutzung benötigt.

Aus diesem Grund lehnte das Erstgericht die Klage ab, da die AUVA nicht Risiken aufgebürdet werden können, die mit dem eigentlichen Schutzzweck, nämlich dem typischen Wegunfall nicht mehr viel gemeinsam haben.

Bei solchen Fortbewegungsmitteln verwirklichen sich in der Regel atypische Gefahren und hierfür die sozialpolitisch motivierte Ausweitung des Arbeitnehmerschutzes in Anspruch zu nehmen, würde den Bogen überspannen. Das Berufungsgericht sah die Sache aus einem anderen Blickwinkel und gab der Klage des Verunfallten statt. Der OGH sah die Sachlage jedoch wie das Erstgericht und die AUVA bekam somit Recht.

Was nicht behandelt wurde war die Frage, ob sich wirklich eine atypische Gefahr aufgrund des Monowheels verwirklicht hat, das konnte auch nicht mehr geklärt werden, weil der Verunfallte keine Erinnerungen mehr an den Unfall hatte. Wäre der Unfall auch ohne Monowheel passiert, wäre zwischen dem Fortbewegungsmittel und dem Unfall kein Kausalzusammenhang gewesen und die Leistung der AUVA wäre eher gegeben gewesen, aber das war hier nicht zu beurteilen. Das Urteil des OGH wurde unter 10ObS150/20m veröffentlich.

Als Schlussbemerkung sei erwähnt, dass eine private Unfallversicherung zur Grundausstattung eines jeden Versicherungsportfolios gehört und in einem solche Fall selbstverständlich ihre Leistungen in voller Höhe erbracht hätte!