Die Lücken & Tücken der Sozialversicherung

In der gesetzlichen Unfallversicherung besteht ja bekanntlich nur Leistung nach einem Berufsunfall sowie dem direkten Weg von und zur Arbeit. Weiters gibt es noch einige Ausnahmen wie der Gang zum Arzt oder während der satzungsbedingten Tätigkeit bei einer Blaulichtorganisation.

Während früher die Zuordnung zur Berufstätigkeit eher großzügig erfolgte, sind in den letzten Jahren zwei Phänomene klar erkennbar.

Zum einen häufen sich die Streitigkeiten, die von den verunfallten Personen vor Gericht erstritten werden müssen, weil sich die Sozialversicherung öfter mal für eine Ablehnung entscheidet und zum anderen entsprechen die Richtersprüche vermehrt der Ansicht der Sozialversicherungen.

Unter der Aktenzahl 10ObS126/21h ist gerade wieder ein solches Urteil am 13.09.2021 beim OGH ergangen.

Um die Sachlage kurz auf den Punkt zu bringen: Bei einer Schulveranstaltung samt Übernachtungen einer HTL-Klasse in Irland, besuchten einige (volljährige) Schüler am Abend ein Pub. Auf dem Weg zurück in die Unterkunft bei der Gastfamilie wurde ein Schüler von einem PKW erfasst und schwer verletzt.

Der Schüler begehrte daraufhin eine Invalidenrente von der AUVA und argumentierte mit den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes, wonach auch Versicherungsschutz während der Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen wie Exkursionen, Wandertage, etc. bestehe.

Der OGH konnte aber der Begründung der AUVA mehr abgewinnen, die ins Treffen führte, dass der Pub-Besuch zwar während einer Schulwoche im Ausland stattfand, aber privaten Charakter hatte.

Der Pub-Besuch war kein offizieller Programmpunkt und es gab keine diesbezüglich Zuordnung zur „Berufstätigkeit“ als Schüler. Die Ansicht, dass sich der gesetzliche Versicherungsschutz über den gesamten Zeitraum erstrecke, würde den Bogen des gesetzlich festgelegten Schutzbereiches überspannen.

Unserer Ansicht nach ist dieser Fall nicht nur ein gutes Argument für eine private Unfallversicherung, die hier zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, sondern auch für eine private Rechtsschutzversicherung mit dem Baustein des Sozialversicherungsrechts, um nicht auf eigene Kosten ein derartiges Prozessrisiko eingehen zu müssen.