Haftungsfalle unbebaute Grundstücke

Wenn jemand in der glücklichen Lage ist, Eigentümer eines Eigenheims zu sein, hat er üblicherweise in seiner Gebäudebündelversicherung, neben den Risiken Feuer, Sturm und Leitungswasser auch eine Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung inkludiert. Diese schützt den Eigentümer vor Forderungen Dritter, welche aufgrund des Grundstücks zu Schaden gekommen sind.

Hierzu einige konkrete Beispiele:
Vom Dach des Gebäudes fällt ein Eiszapfen auf ein darunter geparktes Auto eines Besuchers, Der Baum im Garten stürzt auf den Zaun des Nachbarn, beim Rasenmähen wird ein Stein gegen die Windschutzscheibe ein parkenden Autos geschleudert, ein Bekannte verletzt sich bei einem Gartenfest am Sprunggelenkt aufgrund eines für sie nicht sichtbaren Lochs in der Wiese, der Postbote stürzt in der nicht schneegeräumten Einfahrt.

All diese Fälle können nicht nur Schadenersatzansprüche der zur Folge haben, sondern die Krankenkassen fordern auch Regress für die Behandlungs- und Therapiekosten bei Verletzungen. Ganz unangenehm wird es, wenn für das entsprechende Grundstück eben keine solche Haftpflichtversicherung besteht, dann haftet der Grundstücksbesitzer uneingeschränkt mit seinem Privatvermögen!

Da die oben genannte Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung ohne besondere Vereinbarung nur für das Grundstück gilt, auf welchem auch das Eigenheim steht, ist bei unbebauten Grundstücken somit besondere Vorsicht geboten! Hat beispielsweise der Garten eine eigene Grundstücksnummer, was vor allem bei älteren Gebäuden der Fall ist, besteht für dieses Gartengrundstück kein Versicherungsschutz.

Es ist somit jedem Grundstücksbesitzer dringend anzuraten, die nicht bebauten Grundstücke eigens zu versichern Das ist entweder separat angeführt in der Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung des Eigenheimvertrags möglich oder mittels einer separaten Versicherungspolizze. Die Prämien hierfür sind übrigens äußerst gering.