Ca. 1,3 Millionen Versicherte sind in Österreich bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) pflichtversichert.
Hierzu zählen nicht nur Gewerbetreibende, sondern zwischenzeitlich auch die Bauern, Neuen Selbständigen, sowie manche Freiberufler und deren Angehörige.
Somit ist auch das Gebarungsvolumen von über 10 Mrd. Euro nicht überraschend, zumal die SVS-Leistungen aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung erbringt.
In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die SVS die einzige Pflichtversicherung in Österreich, bei der es zweierlei Arten der Einstufung und somit auch des Leistungsanspruches gibt, nämlich jene des Sachleisters und jene des Geldleisters. Weiters gibt es noch die freiwilligen Optionsmöglichkeiten des „halben“ Geldleisters sowie des „halben“ Sachleisters.
Da bei vielen Versicherten große Unwissenheit darüber herrscht und diese Einstufung enorme Unterschiede für die private Krankenzusatzversicherung macht, wollen wir uns nun näher damit auseinandersetzen.
Die grundsätzliche Einstufung erfolgt seitens der SVS aufgrund der Höhe der Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres, nicht hinzugezählt werden sonstige Einkünfte wie beispielsweise Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung. Beginnt man seine Tätigkeit ganz neu, wird man grundsätzlich als Sachleister eingestuft, dessen Leistungsanspruch auch am ehesten mit den Pflichtversicherungen der ÖGK oder BVAEB verglichen werden kann.
Wenn ausschließlich Die SVS-Pension als Einkommen vorliegt, zählt nicht das drittvorangegangene Kalenderjahr, sondern die Jahrespension des aktuellen Jahres.
Die Einkunftsgrenze für diese Einstufung liegt im Jahr 2024 bei EUR 84.839,99 und erhöht sich jährlich. Liegt man bei jährlichen Einkünften in diesem Grenzbereich, könnte sich die Einstufung im Extremfall sogar jährlich ändern, worüber die SVS dann mittels Schreiben informiert.
Bei der SVS-Pflichtversicherung ist für ambulante Heilbehandlung grundsätzlich ein Selbstbehalt vorgesehen (ausgenommen anspruchsberechtigte Kinder), weshalb für diese Zielgruppe ambulante Zusatzversicherungen sehr interessant sind.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass man mache Selbstbehalte mit der Teilnahme an der Aktion „Meine Gesundheitsziele“ reduzieren kann.
Sachleister:
- beim ambulanten Vertragsarzt wird über die e-card abgerechnet und mit der kommenden Beitragsvorschreibung der Selbstbehalt verrechnet
- geringere Rückvergütung bei Privatärzten wie bei Geldleistern
- allgemeine Gebührenklasse in den Spitälern
- Prämien für die stationäre Krankenzusatzversicherungen im Bereich der ÖGK-Versicherten
- Option zur Umstufung als „voller“ (ambulant und stationär) oder „halber“ Geldleister (nur stationär) gegen Aufzahlung besteht
Geldleister:
- keine Abrechnung über die e-card möglich, da man grundsätzlich bei ambulanten Behandlungen Privatpatient ist
- höhere Rückvergütungen bei Privatärzten wie bei Sachleistern
- Sonderklasse-Rechnungen von Spitälern werden teilweise rückvergütet
- deutlich vergünstige Prämien für die private Krankenzusatzversicherten im stationären Bereich
- Option zur Umstufung als „halber“ Sachleister (ambulant) besteht kostenlos
Der Vorteil des Sachleisters, auf Geldleistungsberechtigung zu optieren, liegt im höheren Leistungsanspruch der Sozialversicherung und der günstigeren Prämien für die private Krankenzusatzversicherung im stationären Bereich.
Der Vorteil des Geldleisters, auf die halbe Sachleistungsberechtigung zu optieren, liegt darin, dass ambulante Arztbesuche bei Vertragsärzten mit der e-card möglich sind und man nicht bei jeder Arztrechnung in Vorleistung treten muss.
Neben dem Thema der Liquidität ist für einige Versicherte auch der damit einhergehende Bürokratismus zu aufwändig.
Diese Entscheidung ist aber sehr individuell zu treffen und hängt teilweise auch davon ab, wie das Arztverhalten des Versicherten ist – also ob man eher Vertragsärzte oder Privatärzte konsultiert.
Wichtig ist, bei Änderungen der Sozialversicherung unbedingt die private Zusatzversicherung darauf abzustimmen. Denn entweder bezahlt man dann ansonsten eine zu hohe Prämie oder verliert bei einem Aufenthalt in der
Sonderklasse die Kostendeckungsgarantie. Aufgepasst bei Gewerbetreibenden die in Pension kommen: Dort ist die Gefahr der Rückstufung von Geldleistungsberechtigung in die Sachleistungsberechtigung sehr groß.
Weitere Informationen finden Sie unter: svs.at