Schäden, verursacht durch Einbruch-Diebstahl könne durch eine Haushaltsversicherung oder Versicherung für betriebliches Inventar abgedeckt werden.
Wichtig dabei ist jedoch, die Obliegenheitsbestimmungen zu beachten, wonach Versicherungsräumlichkeiten zu versperren sind, wenn diese verlassen werden. Das „Versperren“ bezieht sich nicht nur auf Türen und Tore, sondern auch auf Fenster.
Wenn also ein Täter über leicht erreichbare Fenster in Kippstellung einbricht, so hat der Versicherungsnehmer gröblich gegen die übliche Sorgfaltspflicht verstoßen und muss wohl oder übel damit rechnen, dass die Versicherungsgesellschaft seine Leistungsansprüche ablehnen wird. Dazu gibt es auch eine Entscheidung des OGH unter der Aktenzahl 7 Ob 239/12s.