Achtung bei mangelhafter Wartung von Geräten!

Ein entsprechender Schadenfall liegt zwar schon lange zurück, jedoch erfolgte kürzlich ein Urteilsspruch vor dem OGH. Ende des Jahres 1996 war ein Wiener Gastronom von einem verheerenden Brandschaden in beträchtlichem Ausmaß betroffen.

Die entsprechende Feuerversicherung wollte für den Schaden nicht aufkommen und verweigerte die Leistung, Grund dafür war die Brandursache, eine defekte Eiswürfelmaschine. Die Versicherung war der Meinung, dass eine sogenannte „Gefahrerhöhung“ stattgefunden hat, weil die Eiswürfelmaschine nicht gem. der Bedienungsanleitung gewartet wurde. Brandursache war zweifellos eine erhöhte Wärmentwicklung aufgrund technischer Defekte, kombiniert mit der Verschmutzung des Geräts.

Die Versicherung stützte sich in deren Leistungsverweigerung auf das Benutzerhandbuch des Geräts, in welchem ausdrücklich auf die Wichtigkeit der regelmäßigen Reinigung und Pflege hingewiesen wurde. Jedoch wurde vom Hersteller bei Missachtung der Wartungshinweise lediglich auf eine geringere Eisproduktion bzw. einem früheren Verschleiß des Geräts hingewiesen, nicht jedoch auf eine mögliche Brandgefahr. Auf diese Tatsache stütze sich auch die Entscheidung der Höchstrichter. Denn eine Gefahrerhöhung gem. Versicherungsvertragsgesetz bedeutet eine nachträgliche Änderung der Gefahrumstände gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, welche den Eintritt eines Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und das Versicherungsunternehmen veranlassen würde, die Prämie deswegen zu erhöhen oder den Vertrag sogar aufzuheben.

Da im Benutzerhandbuch keine Rede davon war, dass eine mangelhafte Reinigung des Geräts zu einer erhöhten Brandgefahr führt, blitzte das Versicherungsunternehmen vor dem Obersten Gerichtshof ab und musste den Schadenbetrag von über 100.000.- sowie sämtliche Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten übernehmen. Gut beraten ist jeder Betrieb, welcher eine Betriebsrechtsschutzversicherung mit Versicherungsvertragsstreitigkeiten abgeschlossen hat, denn ansonsten wäre das Prozesskostenrisiko evt. zu groß gewesen. Das Urteil kann unter der Aktenzahl 7Ob244/09x nachgelesen werden.