Seit langer Zeit gibt es die Möglichkeit, dass Fahrschüler Übungsfahrten auch mit einem entsprechenden Beifahrer mit dem eigenen Privat-PKW absolvieren. Hierzu bedarf es einer Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft, die man in der Regel rasch erhält und schon kann es losgehen.
Man verlässt sich hier auch auf vermeintlich bestehenden Versicherungsschutz, sonst würde eine Behörde ja keine entsprechende Bewilligung erteilen. So weit – so gut, aber der Teufel steckt wie immer im Detail. Denn der entsprechende Versicherungsschutz besteht nur für die gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung, also für Schäden die mit dem Fahrzeug Dritten gegenüber verursacht werden und nicht solche am Fahrzeug selbst, mit dem gelenkt wird.
Selbst wenn hierfür eine Kaskoversicherung besteht, gilt hier der Versicherungsschutz nicht automatisch gegeben! Denn in der Kasko muss der berechtigte Lenker über einen Führerschein verfügen und die Bestimmungen der Übungsfahrtenbewilligung gelten eben nur für die Kfz-Haftpflicht.
Eine Lücke in diesen Regelungen / Bestimmungen kann also ganz massive finanzielle Folgen haben, denn dass bei einem Fahranfänger ein Kaskoschaden eher passiert, dürfte nicht so weit hergeholt sein. Man ist also gut beraten, wenn man sich von der Kaskoversicherung des Fahrzeugs, welches für die Übungsfahrten verwendet wird, die Deckung für diese Situation schriftlich bestätigen lässt.
In der Rechtsschutzversicherung kann das übrigens auch zum Thema werden, wobei dort in den meisten Fällen in den Bedingungen steht, dass der Lenker nicht über einen Führerschein, sondern über eine entsprechende behördliche Berechtigung verfügen muss und eine solche ist die Übungsfahrtenbewilligung natürlich auch.
Es empfiehlt sich aber auch hier, die Bedingungen genau anzusehen und eventuell auch von der Rechtsschutzversicherung eine entsprechende Bestätigung anzufordern.