Als Grenzgänger tätige Personen wissen, dass sie im Land der Berufstätigkeit – also in Liechtenstein oder der Schweiz – den sozialversicherungsrechtlichen Gesetzen unterliegen. Zwar ist es so, dass es eine Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Krankenversicherung gibt, man sich aber bei den restlichen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die Gegebenheiten im jeweiligen Land genauer ansehen und sich damit auseinandersetzen sollte.
Ein spezielles Problemfeld besteht in Bezug auf den Pflegegeldanspruch. Denn auch hier besteht der Anspruch in jenem Land, in welchem der Versicherte zum Zeitpunkt des Pflegebedürftigkeit gearbeitet hat und nicht im Wohnsitzland. Werden Pflegegeldansprüche im Land der Tätigkeit überhaupt gewährt, so handelt es sich dabei immer um ein Sachleistungsprinzip und Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit im Ausland in Anspruch zu nehmen, dürfte schon logistisch nicht ganz so einfach sein.
In Österreich ist die Voraussetzung für Leistungen aus dem Bundespflegegeldgesetz jene, dass es in der Vergangenheit 12 Beitragsmonate gegeben haben muss. Das verschärft die Situation für zugezogenen Personen aus anderen Ländern nochmals enorm oder auch für solche, die immer nur als Grenzgänger und nie in Österreich gearbeitet haben.
Ein Bezug von Arbeitslosengeld nach Eintritt des Pflegefalles scheitet daran, dass der Pflegebedürftige vielleicht arbeitswillig, aber nicht arbeitsfähig ist und diese „Hintertüre“ über einen Bezug von Arbeitslosengeld und eine zugehörige Versicherung, scheitert somit genauso. Ein Antrag auf Bundespflegegeld in Österreich kann also frühestens dann bei der PVA gestellt werden, wenn eine Alters- oder Erwerbsunfähigkeitspension bezogen wird.
Das dauert aber in der Regel recht lange und in der Zwischenzeit besteht kein Leistungsanspruch. Dies Problematik ist völlig unabhängig von der bestehenden Krankenversicherung, da ein Pflegegeld nicht vom Krankenversicherungsträger bezahlt wird, sondern eine eigene, unabhängige Leistung ist. Somit ist es völlig egal, ob der Grenzgänger freiwillig bei der ÖGK oder privat krankenversichert ist.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass ein Grenzgänger den sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten im jeweiligen Land unterliegt und das ist den meisten bezüglich der Pension klar, aber nicht beim Pflegegeld oder auch bei Berufsunfähigkeit. Grenzgänger sind somit gut beraten, evt. private Pflegegeldtarife abzuschließen wobei auch dort Vorsicht geboten ist.
Denn wenn sich die Leistung des privaten Anbieters auf die gesetzliche Einstufung der PVA bezieht und diese sich für nicht zuständig erklärt, findet diese Einstufung gar nicht statt und wie dann der private Anbieter reagieren wird, wird ein spannendes Thema werden bzw. bringt zusätzliche Probleme und Kosten mit sich. Es gibt aber auch private Anbieter, die sich mit dieser speziellen Problematik beschäftigt haben und professionelle Lösungen hierfür anbieten.
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