Ab 01.10.2017 entfallen Adressänderungen in den Zulassungen

Ab 01.10.2017 müssen Zulassungen bei Namens- oder Adressänderungen nicht mehr korrigiert werden, somit bleibt einem dieser Behördenweg erspart.

Über das ZMR (zentrales Melderegister) ist bei einer Abfrage der Zulassungsdaten, ab dem nächsten Werktag nach der behördlichen Ummeldung, die neue Adresse korrekt hinterlegt. Ändert sich nicht nur die Adresse, sondern auch der Zulassungsbezirk, so ist die Adressänderung weiterhin erforderlich, ansonsten drohen entsprechende Geldstrafen.

Dann ist bei der neuen Verwaltungsbehörde auch eine neue Zulassung erforderlich. Man erhält somit ein neues Kennzeichen und es fallen die üblichen Zulassungsgebühren an, wie es vor dem 01.10.2017 ebenfalls schon der Fall war.