Anspruch bei Flug-Verspätungen

Vielfach ist unklar, welche Ansprüche Flugreisende bei gecancelten oder verspäteten Flügen haben und ab wann diese Ansprüche entstehen.

Das war auch Thema bei einem Rechtsstreit vor dem LG Salzburg, der schlussendlich bis zum EuGH ging und bei welchem es zu klären galt, was unter dem Begriff Ankunftszeit des Fliegers zu verstehen ist. In der EU-Verordnung 261/2004 sind die Rechte der Flugreisenden für Flüge, ausgehend von EU-Flughäfen bzw. Flüge aus anderen Ländern mit europäischen Fluglinien geregelt.

Der Flug der zum Rechtsstreit führte, hatte die Flugroute Salzburg – Bonn und hatte 2 Stunden und 58 Minuten Verspätung bei der Landung. Geparkt wurde das Flugzeug mit einer Verspätung von 3 Stunden und 3 Minuten. Der bei dieser Verspätung kaum wesentliche Unterschied von 5 Minuten hat jedoch große Auswirkungen auf die Entschädigungsleistung der Fluglinie.

So hat der EuGH entschieden, dass die Ankunftszeit jene Uhrzeit ist, zu der mindestens eine Flugzeugtüre geöffnet wird und den Fluggästen das Aussteigen aus dem Flugzeug tatsächlich möglich und auch gestattet ist.

Den Volltext des Urteils vom 04.09.2014 finden Sie unter der Aktenzahl C-452/13.