Aktuelle OGH-Urteile

Vor nicht allzu langer Zeit gab es 3 interessante Urteile des OGH zur Deckung der Privathaftpflichtversicherung.

Unterschiedliche Ansichten gab es dabei in erster Linie bei der Zuordnung, was alles unter den Begriff „Gefahr des täglichen Lebens“ fällt. Denn nur solche sind grundsätzlich in der Privathaftpflichtversicherung gedeckt. Hierbei stellte der OGH vermehrt fest, dass diese Gefahr nicht täglich auftreten muss, jedoch im normalen Lebensverlauf immer wieder, wobei Rechtswidrigkeit und an Vorsatz grenzende, auffallende Sorglosigkeit natürlich nie versichert sind.

Im ersten Fall verursachte ein Kunde im Rahmen einer ehrenamtlichen Vereinstätigkeit einen Schadenfall und erhielt keine Deckung seiner Privathaftpflichtversicherung. Der OGH bestätigte jedoch den Versicherungsschutz, da er in Österreich die ehrenamtliche Vereinstätigkeit sehr wohl als Gefahr des täglichen Lebens sieht.

Beim zweiten Fall verwehrte der OGH hingegen die Versicherungsdeckung. Hier war der Versicherungskunde aktiv an einem Raufhandel betätigt und verletzte eine dritte, unbeteiligte Person schwer. Da ein Raufhandel ein bewusster Angriff auf die Gesundheit eines Mitmenschen ist, zudem eine Straftat darstellt und somit erhebliche Gefahr birgt, begründet der OGH seine Entscheidung damit, dass genau deswegen ein vernünftiger Durchschnittsmensch eben nicht als aktiv Beteiligter in solch eine Situation gerät. Als passiv Beteiligter schaut die Sachlage vermutlich wieder anders aus.

Beim dritten Fall verletzte sich eine Bergsportlerin schwer, als sie in einer vom Alpenverein geführten Bergsteiger-Gruppe abstürzte – sie klagte den Tourenführer. Dieser war seit seinem 13. Lebensjahr Mitglied des Alpenvereins und hatte eine Ausbildung zum Instruktor für Hochalpintouren. Obwohl er jedes Wochenende in den Bergen verbrachte, war er kein staatlich geprüfter Bergführer und übte kein Gewerbe aus.

Er war einmal im Monat als Ski- und Bergtourenführer für den Alpenverein tätig, wobei nur Mitglieder des Alpenvereins teilnehmen durften, die Erfahrung in den Bergen hatten. Er erhielt hierfür zwar Unkostenersatz, jedoch kein darüber hinaus gehendes Entgelt, die Touren werden von ihm ausgewählt. Im Strafverfahren wurde festgestellt, dass der Sturz von ihm zu verhindern gewesen wäre, wobei man das Verfahren durch eine Diversion erledigt.

Vielleicht ist es der Alpenregion Österreich geschuldet, dass der OGH auch hier eine „Gefahr des täglichen Lebens“ bestätigte oder auch, dass die Privathaftpflicht mit Ausnahme der Jagd auch die Sportausübung dezitiert mitversichert. Den Versicherungskunden schützte die Entscheidung jedenfalls vor seinem finanziellen Ruin, die Schadenssumme betrug mehrere zehntausende Euro.