Autofahren mit Flip-Flops oder Gips

Bei den derzeit tropischen Temperaturen sind einige Leute zu beobachten, die mit Flip-Flops hinter dem Lenkrad Platz nehmen. Ob es diesbezüglich zu Problemen mit dem Versicherungsschutz kommt, wissen die meisten nicht genau, deshalb informieren wir gerne darüber.

Grundsätzlich muss einerseits zwischen Zivilrecht und Strafverfahren und andererseits zwischen Haftpflicht und Kasko unterschieden werden. Verwaltungstechnisch darf die Polizei nicht strafen, denn es ist gesetzlich nicht verboten mit Flip-Flops oder gar barfuß ein Auto zu lenken.

Somit wird die gesetzliche Haftpflichtversicherung auch immer in voller Höhe leisten müssen. Die Möglichkeit eines Mitverschuldens bei einem Unfall, aufgrund der Schuhe oder beispielsweise eines Gipses ist aber durchaus gegeben und somit vom Einzelfall abhängig.

Bei der Kaskoversicherung schaut das anders aus: Gelingt der Versicherungsgesellschaft der Beweis, dass der Unfall mit festen Schuhwerk nicht passiert wäre oder die Folgen nicht so gravierend gewesen wären, ist ein Mit(verschulden) gegeben und die Kasko kann wegen grober Fahrlässigkeit möglicherweise sogar die Leistung komplett verweigern.

Das gilt auch für ein mögliches Strafverfahren, wenn beim Unfall jemand verletzt oder gar getötet wird. Das Verfahren wird dann eröffnet wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung und das Tragen von Flip-Flops oder das Bestehen einer Verletzung oder auch Erkrankung, durch welche die Fahrtauglichkeit eingeschränkt ist, wird sich dann sicherlich erschwerend auswirken.

Prinzipiell gilt, dass Personen die ein Auto lenken geistig und körperlich dazu in der Lage sein müssen. Somit darf keine Behinderung durch eine Verletzung (Gips, Beinschiene, etc.) beim Lenken entstehen. Verwaltungstechnisch darf die Polizei bei einer Kontrolle dann ebenfalls keine Strafe verhängen.