Haftung von Kindern

Es kommt immer wieder vor, dass Kinder für Schadensfälle verantwortlich sind. Für den Geschädigten ist dies eine unangenehme Situation, da oft die Gefahr besteht, dass er seine Schadenersatzansprüche aufgrund des Alters des Kindes nicht durchsetzen kann.

Um den Umfang dieses Artikels nicht zu sprengen, widmen wir uns der speziellen Situation, wenn Kinder einen Schaden verursachen und zum Schadenzeitpunkt nicht aufsichtspflichtig sind.

Haftung bei bestehender Privathaftpflichtversicherung

Wenn es sich um einen Vorfall handelt, bei dem grundsätzlich Deckung aus einer bestehenden Privathaftpflichtversicherung gegeben wäre, das Kind jedoch aufgrund seines Alters noch kein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden kann, da es die Folgen seines Handelns noch nicht abschätzen kann, dann kann unter Umständen die sogenannte Billigkeitshaftung oder Billigkeitsersatzpflicht angewendet werden. Diese Billigkeitshaftung ist in §1310 des ABGB geregelt und besagt, dass einer Person, die wegen fehlender Schuldfähigkeit nicht verantwortlich ist, trotzdem die Wiedergutmachung, also Haftung, auferlegt werden kann.

Dies ist jedoch nur möglich, wenn es die besonderen Umstände und insbesondere die unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten rechtfertigen. Also wenn das Vermögen des Verursachers entsprechend groß ist, damit die Schadloshaltung des Geschädigten gerechtfertigt erscheint.

Seit einigen Jahren wird eine bestehende Privathaftpflichtversicherung in der Rechtsprechung ebenfalls als Vermögen angesehen, was für den Geschädigten einen großen Vorteil bedeutet. Auch ohne Privathaftpflicht könnte das Kind bereits zu Vermögen gekommen sein, beispielsweise durch Erbschaft oder Schenkungen.

Problematische Fälle ohne Versicherung

Deutlich unangenehmer wird es für den Geschädigten, wenn es keine Privathaftpflichtversicherung gibt oder diese nicht leisten muss, wie etwa bei Vorsatz oder bedingtem Vorsatz. Leider mehren sich solche Fälle in letzter Zeit.

Beispiele aus Vorarlberg sind das gelegte Feuer in der Liebfrauenkirche in Feldkirch, entfernte Kanaldeckel am Funkenwochenende in Koblach oder versprühte Feuerlöscher in diversen Tiefgaragen. Auch Sachbeschädigungen zu Halloween wären ein solches Beispiel.

Bei solchen Fällen sprechen wir auch immer von strafrechtlich relevanten Tatbeständen, die jedoch bei Kindern unter 14 Jahren nicht verfolgt werden. Denn bekanntlich sind Kinder unter 14 Jahren nicht deliktfähig, also nicht strafbar, und somit kann man sich auch als Privatbeteiligter mit seinem Zivilanspruch nicht an ein Strafverfahren anhängen, was eine recht einfache, unbürokratische und günstige Möglichkeit darstellt, seine Ansprüche geltend zu machen.

Haftung nach §176 ABGB

In Fällen des Vorsatzes oder bedingten Vorsatzes oder beim Fehlen von Vermögen, was eine Billigkeitshaftung somit verhindert, könnte jedoch der §176 ABGB weiterhelfen. Hier ist geregelt, dass auch Personen unter 14 Jahren für zivilrechtliche Ansprüche haften können.

Wie oftmals vor Gericht, kommt es hier aber auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Judikatur berücksichtigt dabei speziell, wie alt das Kind ist und ob es die Folgen seines Handelns abschätzen konnte. Dass dies auch vom Entwicklungsstand und den geistigen Fähigkeiten des Kindes abhängt, macht diese Fälle besonders komplex.

Eine Solidarhaftung der Eltern bei nicht aufsichtspflichtigen Kindern gibt es übrigens nicht.