Oftmals wird vergessen, dass auch bei der Hundehaltung ein schuldhaftes Verhalten des Hundehalters Voraussetzung für eine Haftung ist. Ein Hundehalter haftet nicht automatisch, nur weil jemand anders einen Schaden durch einen Hund erleidet.
Das bestätigt auch der folgende, am OGH entschiedene Fall. Eine Hundebesitzerin band während eines Einkaufs ihren Hund vor dem Geschäft fest und legte ihm zudem einen Beißkorb an. Eine andere Kundin bemerkte den Hund nicht, lief knapp an ihm vorbei, worauf der Hund zu bellen begann und an ihrem Bein hochsprang. Darauf kam sie zu Sturz und verletzte sich, worauf sie später Schadenersatz von der Hundehalterin forderte.
Der springende Punkt, den der OGH zu bewerten hatte war, ob die Hundehalterin den Hund ordentlich „verwahrt“ hatte und somit alles unternommen hat, um den Schaden abzuwenden, was hier mit „ja“ beantwortet wurde.
Der OGH sah hier kein schuldhaftes Verhalten bei der Hundehalterin, mehr als den Hund vor dem Geschäft anzubinden und ihm einen Beißkorb anzulegen, kann ihr nicht zugemutet werden, alles andere würde ihre Pflichten überspannen. Der Hund war bisher auch nicht besonders auffällig und somit ging auch keine, im Einzelfall besonders zu bewertende Gefahr von ihm aus.
Die Entscheidung im Volltext finden Sie unter 10Ob88/19t.