Die Tatsache, dass minderjährige Kinder nicht haftbar gemacht werden können, ist zwar weitverbreitet, jedoch nicht ganz korrekt. Genauso wie der Irrglaube, dass Eltern für ihre Kinder haften – wie es sogar oft auf Schildern zu lesen ist.
Für Kinder haftet grundsätzlich jene Person, welche die Aufsichtspflicht verletzt und niemand anders. Zwar sind Jugendliche unter 14 Jahren nicht deliktfähig und somit nicht strafbar, jedoch können auch unter 14-jährige im Einzelfall und aufgrund bestimmter Umstände haftbar gemacht werden. Anlassfall ist ein Brandschaden in Salzburg, bei welchem zwei Buben im Alter von 8 und 10 Jahren gezündelt haben und der Nachbarhof niedergebrannt ist.
Die Feuerversicherung des Nachbarn hat die Entschädigung in Höhe von knapp 900.000.- erbracht und fordert nun Regress bei den beiden Buben. Das Alter von Kindern schützt diese nicht automatisch vor einer Haftung. Nämlich dann nicht, wenn sich die Kinder den Folgen Ihres Handelns bewusst sind und die Gefahr hätten erkennen müssen. Im konkreten Fall haben die Eltern die Aufsichtspflicht nicht verletzt, trotzdem versucht die Versicherung den Regress bei den Buben.
Diese Möglichkeit besteht jedoch nur dann, wenn der Schadenersatzanspruch unter Berücksichtigung des Vermögens von Schädiger und Geschädigtem gebilligt werden kann. Geschädigter bleibt in diesem Falle natürlich der Nachbar und da ihm seine Versicherung den Schaden ersetzt hat, geht der Anspruch auf den Versicherer über. Springender Punkt bei der ganzen Sache ist, dass eine bestehende Privathaftpflichtversicherung sehr wohl dem Vermögen der Buben zugeordnet werden kann.
Somit hat also das Gericht zu entscheiden, ob die Kinder zur Tatzeit die Gefahr des Zündelns bzw. dessen mögliche Folgen hätten erkennen müssen und ob die Billigkeitshaftung gegeben ist.