Der OGH hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob sich ein Kunde eine Leistungskürzung der privaten Unfallversicherung in Kauf nehmen muss, wenn er sich einer Operation verweigert und beantwortete diese Frage mit „Ja“.
Anlassfall war ein Motorradfahrer, der sich bei einem Sturz eine Knieverletzung zugezogen hat. Da die physiotherapeutische Behandlung keine Besserung brachte, schlug der behandelnde Arzt eine Arthroskopie vor und betonte bei mehreren Untersuchungen immer wieder, dass die Beschwerden ansonsten wohl nicht nachlassen würden.
Der Motorradfahrer hatte Angst vor der Operation und lehnte den Eingriff strikt ab. Nach einem Jahr wurde ein unfallchirurgisches Gutachten erstellt und eine bleibende Einschränkung von 5% diagnostiziert, wobei sowohl der gerichtlich beeidete Gutachter, als auch ein weiterer Facharzt neuerlich zur Operation geraten haben. Zudem bestand bei diesem Kunden kein erhöhtes Operationsrisiko und die Reduktion der Einschränkung wurde durch die angeratene Operation als sehr wahrscheinlich eingestuft.
Der Kunde lehnte die OP weiterhin ab und es wurden ihm 5% der Versicherungssumme für Dauerinvalidität ausbezahlt. Zwei Jahre später entschied er sich dann schlussendlich doch für eine Arthroskopie und dort wurde ein Knorpelschaden entdeckt, welcher sich seit dem Unfall nun 3 Jahre lang kontinuierlich verschlechtert hat. Ein neuerliches Gutachten ergab dann eine Einschränkung von 15% und der Kunde forderte die Differenz in Höhe von 10% von seiner Unfallversicherung.
Diese verneinte die Mehrleistung und verwies darauf, dass der Kunde die erhöhte Einschränkung durch den, von mehreren Fachärzten angeratenen Eingriff, hätte verhindern können. Der Kunde klagte und verlor den Prozess vor Gericht. Er fühlte sich im Recht, da es keine Anordnung der Versicherung für die Operation gab und seine Angst vor dem chirurgischen Eingriff ihm nicht als Verschulden angelastet werden könne.
Der OGH entschied den Fall jedoch zugunsten der Versicherung (7Ob129/09k) und betonte, dass gem. Versicherungsvertragsgesetz jeder Kunde verpflichtet ist, für die Abwendung oder Minderung eines Schadenfalles zu sorgen. Ein solche Operation konnte deshalb von ihm erwartet werden, da sie einerseits von den Ärzten mehrfach dringend empfohlen wurde, Patienten in vergleichbaren Situationen erfahrungsgemäß einen solchen Eingriff durchführen lassen und die Erfolgsaussichten durch die Operation als sehr gut einzustufen waren.