Gebäude sind im Rahmen der Sturmversicherung auch gegen Schneedruckschäden versichert, soweit – so gut. Im Winter 2004/2005 kam es bei einem gegen Sturm versicherten Schuppen zum Einsturz des Daches infolge einer 15cm hohen Schneeschicht.
Bei der Besichtigung durch einen Bausachverständigen wurde festgestellt, dass eine Holzstrebe derart durch Fäulnis und Insekten befallen war, dass die Tragfähigkeit der Strebe nicht mehr gegeben war. Dies hatte den Einsturz des Daches infolge der Schneelast zur Konsequenz.
Die Versicherung lehnte daraufhin die Deckung mit der Begründung ab, dass das Gebäude mangelnd instand gehalten wurde. Der Oberste Gerichtshof fällte den Urteilsspruch zu Gunsten der Versicherung, da sich der Schuppen in baufälligem Zustand befand und das Dach bei einer intakten Strebe eben nicht eingestürzt wäre. Der Schneedruck (für den grundsätzlich Versicherungsschutz besteht) war zwar der Auslöser des Dacheinsturzes, ohne der defekten Strebe wäre aber gar nie ein Schaden entstanden, so die Begründung des OGH.
Es sei an dieser Stelle auch erwähnt, dass seitens des Versicherungsnehmers (unter Betrachtung der Zumutbarkeit) die Pflicht besteht, ein Dach von Schneelasten zu befreien um drohende Schneedruckschäden abzuwenden. Eine Nichtbeachtung kann unter Umständen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.