Winterpflichten

Der erste Schneefall im Winter bedeutet nicht nur die Vorfreude auf Weihnachten und die Skisaison, sondern ist auch mit einigen Pflichten verbunden.

In der Straßenverkehrsordnung lautet beispielsweise der § 93: „Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und fortswirtschaftlich genutzten Flächen, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig oder Gehweg nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 Meter zu säubern und zu bestreuen.

Zudem sind auch Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern der an der Straße gelegenen Gebäude zu entfernen. Nicht unberücksichtigt sollte auch werden, dass eine Zufahrtsstraße auch schon vor 06:00 Uhr von Schnee zu räumen ist, wenn beispielsweise bekannt ist, dass der Zeitungsausträger die abonnierte Zeitung schon früher bringt. Kommt eine Person auf einem nicht ordentlich geräumten Grundstück oder dem Gehsteig davor zu Sturz, so haftet der Liegenschaftseigentümer dafür.

Diese Haftung kann über eine entsprechende Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung abgedeckt werden, welche üblicherweise Bestandteil jeder Gebäudeversicherung ist. Achtung jedoch: Diese Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung gilt nur für das Grundstück, auf welchem auch das Gebäude steht. Unbebaute Grundstücke (z.B. Gartengrundstück) müssen separat versichert bzw. beantragt werden!