Ab 1. März 2020 gelten neue Fristen der Begutachtungsplakette für die Fahrzeugklasse L. Betroffen sind davon Mopeds, Motorräder, Quads und andere Leichtfahrzeuge.
Für diese gilt nun anstatt der jährlichen Pickerl-Überprüfung auch die bereits bekannte Regelung der 3-2-1 Intervalle. Das bedeutet, dass Sie Ihre oben genannten Fahrzeuge nun in folgenden Abständen Vorführen müssen.
- 3 Jahre nach Erstzulassung
- 2 Jahre nach der ersten Begutachtung und danach
- jährliche Begutachtung
Bitte beachten Sie, dass diese Neuregelung auch die bereits vor dem 01. März 2020 zugelassenen Fahrzeuge betrifft, welche bei ihrem Pickerl noch eine jährliche Lochung haben. Hier gilt nun auch eine längere Frist nach dem Intervall 3-2-1.
Der Zulassungsbesitzer hat hier nun die Möglichkeit auf der Zulassungsstelle ein neues Pickerl mit den neu geregelten Fristen gegen eine Gebühr von EUR 1,90 zu erhalten.
Werden Fahrzeuge ohne gültiger Begutachtungsplakette bewegt, drohen dem Zulassungsbesitzer als auch dem Lenker eine Strafe. Mitunter könnten Sie bei einem eventuellen Unfall auch Probleme mit Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung bekommen.
Bei den Begutachtungsintervallen wurden in Österreich Toleranzzeiträume für die wiederkehrende Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhänger eingeräumt. In den meisten Fällen ist es möglich diese Fahrzeuge einen Monat vor und 4 Monate nach dem in der Begutachtungsplakette gelochtem Monat überprüfen zu lassen.
Bitte beachten Sie jedoch auch, dass bei Fahrten im Ausland mit abgelaufenen Pickerl die in Österreich geltende Nachfrist nicht anerkannt wird!