Pensionsanspruch und doch keine Pension

Wer kurz vor der Pension steht, sollte nicht darauf vergessen, frühzeitig mit der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Kontakt aufzunehmen.

Denn wenn man es verabsäumt rechtzeitig den Antrag auf Pensionsauszahlung zu stellen, schaut man durch die Finger wie man umgangssprachlich so schön sagt. Laut Arbeiterkammer kommen immer wieder solche Fälle vor: Der Arbeitnehmer hat sein Leben lang gearbeitet und erfüllt alle Voraussetzungen für den Bezug der gesetzlichen Alterspension. Jedoch bekommt er sie nicht ausbezahlt, da er darauf vergessen hat, einen Antrag auf Pensionsauszahlung zu stellen. Viele Arbeitnehmer denken nämlich irrtümlich, dass der Arbeitgeber das anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses in die Wege leitet.

Wenn beispielsweise das Arbeitsverhältnis mit 31. August beendet wird, bestünde somit Pensionsanspruch ab dem 01. September. Viele Arbeitnehmer nehmen erst zwei bis drei Monate später mit der PVA Kontakt auf, wenn sie bemerken, dass keine Pension auf Ihr Konto ausbezahlt wird. Die Antwort der PVA ist in solchen Fällen kurz und einleuchtend: Es wird keine Pension ausbezahlt, weil kein Antrag auf Pensionsauszahlung gestellt wurde.

Auch wenn man dies dann sofort nachholt, besteht Pensionsanspruch erst ab dem nächsten Monatsersten und nicht rückwirkend – man hat also einige Auszahlungsmonate uns somit bares Geld verloren. Prekäres Detail am Rande: Man hat während dieser Zeit auch keine aufrechte Krankenversicherung! Die Vorgangsweise der PVA ist rechtens, da gem. österr. Sozialversicherungsrecht das Antragsprinzip gilt und es gibt hier auch keine rückwirkenden Leistungen. Wir empfehlen aus diesem Grund also allen, die kurz vor der Pensionierung stehen, den Pensionsantrag schon zwei bis drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die PVA zu stellen.