Schmerzensgeldanspruch als Zuschauer

Kürzlich hatte der OGH einen Fall zu entscheiden, bei welchem es um eine Personenverletzung einer Zuschauerin bei einer Sportveranstaltung ging (OGH 3 Ob 111/16v).

Brisantes Detail am Rande: Der Schädiger war erst 10 Jahre alt und somit minderjährig, was die Geschädigte jedoch nicht davon abhielt, alle Rechtmittel auszuschöpfen und bis zum OGH zu gehen, vor dem sie jedoch verloren hat. Der Fall passierte beim Abschlussfest einer Volksschule, als einem Schüler unglücklicherweise eine Flanke „abgerissen“ ist und im Gesicht der Klägerin landete, welche dadurch verletzt wurde. Normalerweise können unmündige Kinder nicht zur Haftung herangezogen werden, da sie vermögenslos sind.

Eine bestehende Privathaftpflichtversicherung wird aber dem Vermögen der Kinder zugerechnet, weshalb dann auch eine Haftung – die sogenannte „Billigkeitshaftung“ ausgesprochen werden kann. Diese dient in erster Linie dazu, dass ein möglicher Geschädigter nicht auf seinem Schaden „sitzen bleibt“, wenn der Schädiger Vermögen hat und es ihm somit zugebilligt werden kann, für den Schaden einzustehen.

Diese „Billigkeitshaftung“ ist somit eine gute Sache, da sie auch dem Schutz des Geschädigten dient und gerade bei größeren Personenschäden nicht der Staat hierfür aufkommen muss (Mindestsicherung, Pflegegebühren, etc.). Der OGH verneinte in gegenständlichem Fall jedoch eine Haftung, da die Billigkeitshaftung eine Rechtwidrigkeit bzw. einen Sorgfaltsverstoß voraussetzt und davon kann bei einem abgerissenen Schuss eines 10-jährigen gar keine Rede sein. Da selber Schadenfall auch passieren kann, wenn einem Erwachsenen dieses Missgeschick passiert, ist selbst dann nicht von einem anderen Urteil auszugehen.