Mit dem OGH-Urteil 7Ob76/16a vom 25.05.2016 gibt es nun auch in dieser Sache Rechtssicherheit. Der oberste Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob eine ins Schloss gezogene Haustüre als versperrt gilt – und somit Deckung bei einem Einbruch gegeben ist – oder nicht.
Ein Kunde klagte gegen seine Versicherung, da ihm in sein Reihenhaus eingebrochen wurde und mehrere Dinge gestohlen wurden. Der Gesamtschaden belief sich auf ca. 21.000 €. Seine Versicherung lehnte mit der Begründung ab, dass die Türe nur ins Schloss gezogen wurde und somit nicht versperrt war. Der oberste Gerichtshof gab der Versicherung Recht.
Das Wort „versperren” gem. der Versicherungsbedingungen sei klar so zu verstehen, dass ein Schließmechanismus durch umdrehen des Schlüssels getätigt werden muss, um einem Einbrecher das Eindringen zu erschweren. Beim bloßen Zuziehen mittels einem Knauf an der Außenseite der Türe, gelangt der Sperrriegel nicht in das Schließblech und bietet nur einen unzureichenden Einbruchschutz.
Im Begründungstext des OGH lautet das wie folgt:
Zur Erfüllung der Obliegenheit nach Art. 4.1. ABH, beim Verlassen der Versicherungsräumlichkeiten diese zu versperren, reicht es nicht aus, eine Haus- oder Wohnungseingangstür mit einem Knauf auf der Außenseite bloß zuzuziehen. Vielmehr ist die aktive Betätigung des Schließmechanismus erforderlich. Nach dem zu beurteilenden Sachverhalt wurde die Haustür bloß zugezogen; der beklagte Versicherer hat demnach die Verletzung der Obliegenheit des Art. 4.1. ABH nachgewiesen.
Daraus folgt die Leistungsfreiheit des Versicherers.