Alkoholisierte Beifahrer stellen ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar, wie nachstehender Fall eindeutig schildert. Gerade der Herbst ist die Zeit der Martinimärkte, Glühweinstände und des gemütlichen Beisammenseins.
Dass dabei auch hin und wieder ein Gläschen zu viel getrunken wird, soll ja auch einmal vorkommen. Glücklich kann sich schätzen, wer dann den Heimweg mit einem Bekannten antreten kann, der noch fahrtüchtig ist. So hat der kürzlich ausjudizierte Fall in Oberösterreich seinen Anfang genommen. Der schwer alkoholisierte junge Mann nahm daraufhin, ohne sich anzuschnallen auf dem Beifahrersitz Platz. In einer Kurve kippte der betrunkene Beifahrer auf den Fahrer, der dadurch die Kontrolle über das Fahrzeug verlor, es kam zu einem Unfall bei dem der Beifahrer schwer verletzt wurde.
Die beiden Freunde verzichteten darauf, Ansprüche gegeneinander geltend zu machen. Dieser Anspruchsverzicht hatte jedoch keine Auswirkungen über die Forderungen an die Kfz-Haftpflichtversicherung, welche daraufhin vom Beifahrer auf Schmerzensgeld geklagt wurde, obwohl er selbst eigentlich schuld am Unfall war.
Das Erstgericht entschied zwar, dass auch die Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund des Anspruchsverzichts leistungsfrei wäre, dieses Urteil wurde jedoch vom Berufungsgericht und in weiterer Folge vom OGH aufgehoben und die Versicherung zur Zahlung verdonnert, wobei dem Beifahrer ein Drittel Mitverschulden angelastet wurde. In der Begründung liegt im EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz), da der Fahrzeughalter immer haftet, sobald er nicht alle erdenkliche Vorsicht einhält.
Er darf also nur Personen mitfahren lassen, welche ihn bei der Fahrt nicht behindern. In gegenständlichem Fall hätte er den alkoholisierten Freund auf dem Rücksitz „verstauen“ müssen.